FAQ Zeitarbeit

1. Allgemeine FAQ zur Zeitarbeit

Was ist eigentlich Zeitarbeit?

Ein Zeitarbeitsunternehmen ist ein Unternehmen, das Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum bei Kunden einsetzt, d.h. dass der/die Zeitarbeiter/in im Namen der Zeitarbeitsfirma zu einem Unternehmen geht, um dort für einen bestimmten Zeitraum zu arbeiten.

Zeitarbeitsunternehmen sind also im Prinzip Arbeitgeber wie andere Arbeitgeber auch. Die Dauer des Einsatzes bei einem Kunden regelt das AÜG.

Es gelten bestimmte Tarifverträge. Es gelten weiter die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

 

Für wen ist Zeitarbeit geeignet?

Zeitarbeit ist in fast allen Unternehmensbereichen einsetzbar.

Sogar Manager und andere Führungskräfte werden über Zeitarbeitsunternehmen vermittelt. Z.B. in Holland ist jeder 10. Arbeitsplatz Zeitarbeitsplatz, in den USA ist es ähnlich.

Deutschland hat hier also noch viel Entwicklungspotential.

Bei uns liegen die Schwerpunkte der Zeitarbeit hautsächlich in den Bereichen "Technische Berufe, Handwerk/Gewerbliche Berufe, Kaufmännische Berufe, Gastronomie Berufe".

Im Helfer-, Lager- und Produktionsbereich wird häufig Zeitarbeit genutzt. Bei solchen Arbeiten kann man alles immer Neues dazulernen. Das wiederum steigert die Qualifikation. Es besteht auch durchaus die Möglichkeit in ein klassisches Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

 

Welche Vorteile hat Zeitarbeit für mich?

  • keine langwierige Bewerbungsverfahren
  • gute Bezahlung und evtl. leistungsgerechte Zulagen
  • fester und sicherer Arbeitsplatz
  • Einsatz häufig bei renommierten Unternehmen
  • Zeitarbeit ist eine moderne und flexible Form der Beschäftigung.

Wenn es um das Thema Arbeit geht, sind Zeitarbeitsfirmen Profis, die Ihre Stärken erkennen und den passenden Arbeitseinsatz für Sie finden.

Sie lernen als Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens mehrere Firmen kennen, ohne Ihren Arbeitgeber wechseln zu müssen. So entstehen immer wieder neue Arbeitschancen für Bewerber, z. B. auch für Berufsrückkehrer/innen.

 

Gibt es einen Arbeitsvertrag?

JA! Selbstverständlich erhalten (Zeit-)ArbeitnehmerInnen einen ganz normalen Arbeitsvertrag.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist außerdem genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass die Arbeitsbehörden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei den Zeitarbeitsfirmen streng überwachen.

ZeitarbeiterInnen haben natürlich Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Wird ein Mitarbeiter krank, hat er zudem auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese wird auch dann geleistet, wenn ein Zeitarbeitnehmer vorübergehend nicht überlassen werden kann. Selbstverständlich werden Löhne und Gehälter auch für Feiertage gezahlt.

 

Wie ist das bei Zeitarbeit mit der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung?

Selbstverständlich sind die Mitarbeiter bei der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung angemeldet und es werden entsprechende Beiträge abgeführt. Alle üblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften eines normalen Arbeitsverhältnisses, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Arbeitsschutz, Schwerbehinderten- und Mutterschutz sowie Kündigungsfristen gelten natürlich auch in der Zeitarbeit.

 

2. Das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit

Im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitunternehmen und Kundenunternehmen.

 

Arbeitnehmer

Der Zeitarbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er verfügt über die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Firma. Seine Arbeitsleistung erbringt er im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Zeitarbeitunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Im Kundenunternehmen besitzen die dortigen Vorgesetzten die Weisungsbefugnis über den Zeitarbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dies unterscheidet den Zeitarbeitnehmer gegenüber anderen Fremdmitarbeitern externer Firmen, die nur an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Der Arbeitnehmer untersteht damit fachlich der Weisung des Kundenunternehmens und disziplinarrechtlich der seines Arbeitgebers, der Zeitarbeitsfirma.

 

Zeitarbeitsunternehmen

Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Kunde). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenunternehmen wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers. Das AÜG und die AGB sämtlicher Zeitarbeitsfirmen legen fest, dass die Zeitarbeitsfirma keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z.B. die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen übernimmt. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma beschränkt sich auf das "Auswahlverschulden", d.h., sie ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitssicherheit (Einhalten der Vorschriften der Berufsgenossenschaft). Zu den Zeitarbeitsunternehmen zählen auch alle Personal-Service-Agenturen.

 

Kundenunternehmen

Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Eine Haftung des Kundenunternehmens besteht für evtl. vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, BG) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.

 

3. Motive für den Einsatz von Zeitarbeit bei...

... Arbeitnehmern

Arbeitnehmer können durch eine Tätigkeit in der Zeitarbeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Wegen überwiegend geringeren Löhnen ist dies jedoch meist die zweite Wahl. Im Bereich der höher qualifizierten Zeitarbeit ist ein Motiv für die Zeitarbeit, mehrere verschiedene Unternehmen kennenzulernen, ohne dazwischen kündigen zu müssen, um sich breites Wissen anzueignen.

 

... Kundenunternehmen

Das Kundenunternehmen profitiert von der Zeitarbeit, da bei Nachfragespitzen keine regulären Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden müssen. Bei Nachlassen der Nachfrage können Forderungen aufgrund von Entlassungen verhindert werden. Im Weiteren spart das Kundenunternehmen Kosten für Personalabteilung und Personalhandling.

 

4. Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland

das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in Österreich

das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften (z.B. AÜG) und ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis wird von der "aufsichtsführenden Behörde" (i.d.R. das Landesarbeitsamt) zunächst nur befristet erteilt. In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich) kontrolliert die Behörde die Zeitarbeitsfirmen auf Einhaltung der Vorschriften und entzieht bei mehreren Verstößen (der Zeitarbeitsfirma bzw. von deren Handlungsbeauftragten) die Erlaubnis.

Dies kann für den Kunden zur Folge haben, dass die überlassenen Mitarbeiter in seinen Personalstamm übergehen. Erst nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch beim Erfüllen von sog. Versagungstatbeständen oder der "persönlichen Unzuverlässigkeit" der Zeitarbeitsfirma oder ihrer Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden.

  

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